Auch die Bemühungen des Beistands, der dem Beschuldigten seit dessen Volljährigkeit beratend zur Seite stand, blieben hinsichtlich dessen Integration im Erwerbsleben erfolglos. Gemäss den Ausführungen des Beistands seien Arbeitsmassnahmen oder Versuche, eine Ausbildung aufzunehmen, an der Bereitschaft des Beschuldigten gescheitert. Ebenso sei eine Anmeldung zur IV sowie psychologische oder psychiatrische Unterstützung abgelehnt worden. Einige wenige Arbeitseinsätze (Anmeldung bei einem Integrationsprogramm über das RAV) habe der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder abgebrochen (UA act. 103).