Im Jugendheim habe er den Realschulabschluss gemacht und anschliessend eine einjährige Kompaktlehre als Maler absolviert (UA act. 8). Diese hätte als Vorbereitung für eine wirkliche Lehre gedient. Eine solche habe der Beschuldigte aber nie angetreten (VA act. 273). Aufgrund seiner Überforderung mit den Regeln im Jugendheim sowie seines Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern wurde die Massnahme am 15. Juni 2018 aufgehoben (UA act. 32 «20180625_Schlussbericht_A._____.pdf» S. 2; UA act. 32 «20180614_Ent- scheid_A._____.pdf» S. 3). In der Folge wurde er vorübergehend im Aufnahmeheim in J._____ platziert, wovon er mehrfach entwichen ist (UA act. 32 «20180614_Entscheid_A._____.pdf» S. 2;