Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren, er ist hier jedoch aufgewachsen und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Im Alter von 14 Jahren ist er in das Jugendheim in I._____ gekommen (UA act. 7). Damit verbunden war das Ziel, ihn in seiner Entwicklung zu fördern, in seiner Berufsfindung zu unterstützen, insbesondere einen Schulabschluss und einen Lehrbeginn zu ermöglichen, sowie an seinem Delikt- und Sozialverhalten zu arbeiten (UA act. 32 «20180625_Schlussbericht_A._____.pdf» S. 1). Im Jugendheim habe er den Realschulabschluss gemacht und anschliessend eine einjährige Kompaktlehre als Maler absolviert (UA act.