Der Beschuldigte ging regelmässig ins Fitnessstudio, zum Boxtraining und zum Joggen in die Natur (vorinstanzliche Akten [VA] act. 274; UA act. 13 und 399). Er verfügt über ein bescheidenes soziales Beziehungsnetz, das sich, soweit bekannt, auf die Beziehungen zu seiner Familie und somit auf den angestammten Kulturkreis beschränkt (UA act. 125; vgl. UA act. 13). In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration als unterdurchschnittlich. Ferner ist weder eine vertiefte kulturelle Beziehung noch ein anderweitiger spezieller Bezug zur Schweiz ersichtlich.