der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 20). Zwar lebte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung alleine in einer eigenen Wohnung, dennoch war er oft in seinem Elternhaus anzutreffen (UA act. 7 und 403). Auch im Falle einer Entlassung aus der stationären Massnahme würde er nach eigenen Angaben bei seiner Mutter wohnen, und wenn es dort keinen Platz gäbe, in seine vorherige Wohnung zurückkehren (Protokoll S. 4). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben kinderlos und ledig (UA act. 7). -6-