Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen Ausweis F. Er lebt nunmehr seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.