Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2011 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt, aufgrund der (damaligen) Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (MIKA-Akten act. 25 ff.). Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen Ausweis F. Er lebt nunmehr seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S.