2.3. Der Beschuldigte ist Eritreer. Er hat mit der (mehrfachen) versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldhaft begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.