Von Amtes wegen ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 982 Tagen (25. August 2022 bis 2. Mai 2025) auf die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im SIS für 5 Jahre des Landes verwiesen.