3.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Sachverständigen Dr. med. E._____ fand am 2. Mai 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte die Berufungsanträge dahingehend ab, als dass er die Anträge auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge Erwachsene, zurückzog und damit die stationäre Massnahme nicht mehr anfocht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten Rückzüge der mit Berufungserklärung gestellten Anträge ist nunmehr einzig noch die Landesverweisung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).