Anordnung einer Landesverweisung, die Reduktion der Genugtuung des Privatklägers D._____ auf Fr. 500.00 und die Abweisung der übrigen Zivilklagen, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 31. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. Mit dieser beschränkte der -3- Beschuldigte die Berufung auf die stationäre Massnahme sowie die Landesverweisung. 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungsantwort vom 13. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.