Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.162 (ST.2023.13; STA.2022.3157) Urteil vom 2. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Kazik, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. März 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Be- schimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. 2. Das Bezirksgericht Brugg stellte mit Urteil vom 10. Oktober 2023 das Ver- fahren betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung (Anklage- ziffern 4.2 bis 4.4) mangels Strafanträgen ein, sprach den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Beschimpfung (An- klageziffer 4.1), der mehrfachen Tätlichkeiten und des mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Es ordnete eine stationäre Massnahme an und verwies den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 5 Jahre des Landes. Sodann wies es die Zivilklage des Privatklä- gers B._____ ab, verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 und dem Privatkläger D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 sowie Schadenersatz von Fr. 119.35 zu bezahlen und verwies dessen Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten und Entschädigungen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Beschimpfung (Anklageziffer 4.1), einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffern 1.1 und 1.3), der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen versuchten Nötigung, einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung statt versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageziffer 1.2), eine Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von 4 Monaten, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge Erwachsene, den Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die Reduktion der Genugtuung des Privatklägers D._____ auf Fr. 500.00 und die Abweisung der übrigen Zivilklagen, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 31. Oktober 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. Mit dieser beschränkte der -3- Beschuldigte die Berufung auf die stationäre Massnahme sowie die Lan- desverweisung. 3.3. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungsantwort vom 13. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 4. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 auf eine Stellungnahme. 3.5. Die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) reichten am 23. Januar 2025 einen Therapieverlaufsbericht ein und ergänzten diesen mit Eingabe vom 27. März 2025. 3.6. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Antrag des Beschuldigten auf erneute Begutachtung bzw. Exploration vorgängig zur Berufungsverhand- lung sowie die damit einhergehende Neuansetzung der Berufungsverhand- lung abgewiesen. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Sachverständigen Dr. med. E._____ fand am 2. Mai 2025 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte die Beruf- ungsanträge dahingehend ab, als dass er die Anträge auf Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventualiter einer Massnahme für junge Erwach- sene, zurückzog und damit die stationäre Massnahme nicht mehr anfocht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Unter Berücksichtigung der im Verlaufe des Berufungsverfahrens erfolgten Rückzüge der mit Berufungserklärung gestellten Anträge ist nunmehr einzig noch die Landesverweisung zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen ist dem Beschuldigten die ausgestandene Untersu- chungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 982 Tagen (25. August 2022 bis 2. Mai 2025) auf die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die stationäre Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB unter Ausschreibung im SIS für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Der Beschuldigte ist Eritreer. Er hat mit der (mehrfachen) versuchten schwe- ren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesver- weisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB schuldhaft begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen An- ordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle, soweit die Verhält- nisse stabil sind und sich definitiv bestimmen lassen. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Lan- desverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 f.; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). -5- 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er ist im Sudan geboren und hat zwischen 2004 und 2006 in Eritrea gelebt. Nach einem erneuten kurzzeitigen Aufenthalt im Sudan zwischen Juli 2006 und April 2008 gelangte er über Libyen und Italien am 3. Oktober 2008 im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz. Sie stellten noch am selben Tag ihre Asylgesuche. Einreisegrund war die Furcht vor staatlicher Verfolgungsmassnahmen in Eritrea (Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [MIKA-Akten] act. 3 ff.). Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2011 wurde das Asylgesuch des Beschuldigten abgelehnt, aufgrund der (damaligen) Unzu- mutbarkeit einer Rückkehr nach Eritrea wurde der Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (MIKA-Akten act. 25 ff.). Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen Ausweis F. Er lebt nunmehr seit mehr als 16 Jahren in der Schweiz, womit er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persön- lichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Mutter sowie die drei Geschwister des Beschuldigten leben in der Schweiz. Sein Vater lebt nicht mehr (Untersuchungsakten [UA] act. 7). Das Verhältnis des Beschuldigten zu seiner Familie erscheint äusserst ambi- valent. Es war in der Vergangenheit wiederholt von Angst und Eskalationen geprägt; so liegen elf Polizeiberichte zwischen 2019 und 2021 über häusliche Gewalt zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter bzw. seinen Schwestern vor, die zu Polizeieinsätzen und Hausverboten führten (MIKA-Akten act. 32 ff.; vgl. UA act. 101). Trotz der konfliktbehafteten fami- liären Beziehung erhielt der Beschuldigte sowohl im vorzeitigen Vollzug im Gefängnis als auch in der PDAG regelmässig Besuch von seiner Mutter und seinen Schwestern. Es bestehe insbesondere zur älteren Schwester F._____ eine stabile Beziehung, die sich unterstützend auf seine Behand- lung auswirke (Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27. März 2025 S. 1; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 6 und 12). Der Beschuldigte selbst bezeichnet die Beziehung zu seiner Familie als das Wichtigste in seinem Leben. Da sein Vater verstorben sei, sei er der einzige Mann im Hause und würde sich um seine Geschwister kümmern (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll] S. 20). Zwar lebte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Inhaftierung alleine in einer eigenen Wohnung, dennoch war er oft in seinem Elternhaus anzutreffen (UA act. 7 und 403). Auch im Falle einer Entlassung aus der stationären Massnahme würde er nach eigenen Angaben bei seiner Mutter wohnen, und wenn es dort keinen Platz gäbe, in seine vorherige Wohnung zurückkehren (Protokoll S. 4). Der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben kinderlos und ledig (UA act. 7). -6- Der Beschuldigte ging regelmässig ins Fitnessstudio, zum Boxtraining und zum Joggen in die Natur (vorinstanzliche Akten [VA] act. 274; UA act. 13 und 399). Er verfügt über ein bescheidenes soziales Beziehungsnetz, das sich, soweit bekannt, auf die Beziehungen zu seiner Familie und somit auf den angestammten Kulturkreis beschränkt (UA act. 125; vgl. UA act. 13). In Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer erweist sich die persönliche und gesellschaftliche Integration als unterdurchschnittlich. Ferner ist weder eine vertiefte kulturelle Beziehung noch ein anderweitiger spezieller Bezug zur Schweiz ersichtlich. Indem der Beschuldigte einen Polizisten im Rahmen einer Verhaftung als einen «scheiss Schweizer» bezeichnete, zeigte er sich gegenüber der Schweiz gar abwertend und geringschätzend (nicht pagi- nierte Beizugsakten JA.2019.1857, Rapport der Stadtpolizei Baden vom 1. Juli 2019 S. 2). Sprachlich ist der Beschuldigte dagegen gut integriert. Er spricht einwandfrei Schweizerdeutsch, was in Anbetracht der langen Auf- enthaltsdauer allerdings auch erwartet werden kann. Seine Muttersprache ist Tigrinisch (UA act. 7). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren, er ist hier jedoch aufgewachsen und hat seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Im Alter von 14 Jahren ist er in das Jugendheim in I._____ gekommen (UA act. 7). Damit verbunden war das Ziel, ihn in seiner Entwicklung zu fördern, in seiner Berufsfindung zu unterstützen, insbe- sondere einen Schulabschluss und einen Lehrbeginn zu ermöglichen, sowie an seinem Delikt- und Sozialverhalten zu arbeiten (UA act. 32 «20180625_Schlussbericht_A._____.pdf» S. 1). Im Jugendheim habe er den Realschulabschluss gemacht und anschliessend eine einjährige Kompaktlehre als Maler absolviert (UA act. 8). Diese hätte als Vorbereitung für eine wirkliche Lehre gedient. Eine solche habe der Beschuldigte aber nie angetreten (VA act. 273). Aufgrund seiner Überforderung mit den Regeln im Jugendheim sowie seines Verhaltens gegenüber den Mitarbei- tern wurde die Massnahme am 15. Juni 2018 aufgehoben (UA act. 32 «20180625_Schlussbericht_A._____.pdf» S. 2; UA act. 32 «20180614_Ent- scheid_A._____.pdf» S. 3). In der Folge wurde er vorübergehend im Auf- nahmeheim in J._____ platziert, wovon er mehrfach entwichen ist (UA act. 32 «20180614_Entscheid_A._____.pdf» S. 2; nicht paginierte Beizugs- akten JA.2018.1320, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. August 2018 S. 2). Ab Oktober 2018 kehrte er wieder zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach H._____ zurück (nicht paginierte Beizugsakten JA.2018.1320, Verhandlung vor der Jugendanwaltschaft vom 19. Dezember 2018 S. 1; nicht paginierte Beizugsakten JA.2018.1320, Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 19. Februar 2019 S. 2). Eine anschliessende Platzierung im Betreuten Wohnen G._____ in K._____ von April bis August 2019 mit der Teilnahme am Programm L._____, welches dem Beschul- digten eine Tagesstruktur mit der Möglichkeit erste Arbeitserfahrungen zu sammeln, verpassten Schulstoff nachzuholen und am Boxtraining teil- zunehmen, bieten sollte, scheiterte (UA act. 114). Der Beschuldigte kehrte -7- erneut zu seiner Mutter nach H._____ zurück (UA act. 115). Ab März 2022 sei er temporär als Maler oder Logistiker tätig gewesen (vgl. MIKA-Akten act. 164 ff.). Auf diese Weise habe er monatlich zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 4'000.00 verdienen können (UA act. 9). Eine Festanstellung habe er nie gehabt (VA act. 274). Im Zeitpunkt der Einvernahme am 29. Juli 2022 sei er ungefähr zwei Wochen ohne Arbeit gewesen (UA act. 7 ff.). Er sei mit Fr. 700.00 vom Sozialamt unterstützt worden (UA act. 10). Zudem über- nehme das Sozialamt auch seine monatliche Miete von rund Fr. 300.00 (UA act. 11). Er hätte damals noch offene Rechnungen bei Zalando in Höhe von Fr. 300.00 sowie bei der SBB, infolge Fahrens ohne gültigen Fahr- ausweis, in Höhe von Fr. 700.00 gehabt (UA act. 11). Nach den obigen Feststellungen kann nicht von einer geglückten beruflichen bzw. wirtschaft- lichen Integration die Rede sein. Auch die Bemühungen des Beistands, der dem Beschuldigten seit dessen Volljährigkeit beratend zur Seite stand, blieben hinsichtlich dessen Integration im Erwerbsleben erfolglos. Gemäss den Ausführungen des Beistands seien Arbeitsmassnahmen oder Ver- suche, eine Ausbildung aufzunehmen, an der Bereitschaft des Beschul- digten gescheitert. Ebenso sei eine Anmeldung zur IV sowie psychologische oder psychiatrische Unterstützung abgelehnt worden. Einige wenige Ar- beitseinsätze (Anmeldung bei einem Integrationsprogramm über das RAV) habe der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder abgebrochen (UA act. 103). Es ist deshalb fraglich, ob sich die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Absicht, eine Lehre als Maurer zu machen und einer Arbeit nachzugehen, welche seinem Alltag eine Struktur geben würde (Protokoll S. 3 f. und 7), verwirklichen lässt. Neben den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftaten spre- chen auch mehrere – wenn auch teils niederschwellige – Vorstrafen gegen eine gelungene Integration. Der Beschuldigte wurde mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. März 2017 wegen Hehlerei, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Raubs zu einer aufgeschobenen persönlichen Leistung von acht Tagen verurteilt (MIKA-Akten act. 53 ff.). Mit den Entscheiden der Jugend- anwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. Februar 2019 und vom 6. No- vember 2019 wurde der Beschuldigte zudem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher Beschimpfung zu einem aufgeschobenen Freiheitsentzug von vier bzw. sechs Tagen verurteilt (nicht paginierte Beizugsakten JA.2018.1320, Entscheid der Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau vom 19. Februar 2019 S. 1 ff.; nicht pagi- nierte Beizugsakten JA.2019.1857, Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 6. November 2019 S. 1 ff.). Zudem wurde der Be- schuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 3. August 2020 wegen versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 -8- verurteilt (MIKA-Akten act. 148 ff.; zum Ganzen UA act. 1 f.). Selbst wenn Vorstrafen nicht Anlass für eine Landesverweisung bilden, sind sie als prognoserelevante Delinquenz zur Gewichtung des vom Beschuldigten ausgehenden Rückfallrisikos vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an der Verhütung von Straftaten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Die wiederholten Vorstrafen zeigen nämlich deutlich, dass die hiesige Rechts- und Werteordnung dem Beschuldigten gleichgültig sind und dass er offen- sichtlich nicht gewillt ist, sich daran zu halten. Auch soweit Strafen voll- zogen wurden, haben sie keine Verhaltensänderung bewirkt, geschweige denn einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen (UA act. 2 und 99 ff.). Darüber hinaus lässt sich eine deutliche Steigerung der Delinquenz hin zu schwerwiegenden Eingriffen in die körperliche Integrität feststellen. Von einer gelungenen Integration in die schweizerische Werte- und Rechts- ordnung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Trotz seiner wenig geglückten Integration in der Schweiz ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit hier seinen Lebensmittelpunkt hat. 2.4.2. Der Beschuldigte hat lediglich während einer Dauer von rund zwei Jahren in Eritrea gelebt. Dieser Aufenthalt liegt lange zurück und er ist seither nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt (VA act. 276). Der Beschuldigte gibt an, dass er in Eritrea eine Grossmutter und einen Grossvater sowie einen Onkel habe (VA act. 276). Er kenne jedoch niemanden im Land (vgl. Protokoll S. 6). Selbst wenn das Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland zu unterstützen vermögen, stellen weder deren Vorhandensein noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landes- verweisung dar. Der Beschuldigte versteht und spricht Tigrinisch, was seine gesellschaftliche Integration erleichtern würde. Zwar gibt er an, die Sprache nicht besonders gut zu verstehen, doch kommuniziert er mit seiner Mutter auf Tigrinisch (Protokoll S. 6). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Elternhauses mit den kulturellen Eigen- heiten Eritreas zumindest in den Grundzügen vertraut ist (vgl. Protokoll S. 14 f. und 17). Die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und wirt- schaftliche Integration stehen angesichts seines fehlenden Berufsabschlus- ses und seiner fehlenden Berufserfahrung ebenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Ein beabsichtigter Berufswechsel zum Maurer könnte auch in Eritrea vollzogen werden. Zusammengefasst erscheinen die Resoziali- sierungschancen des Beschuldigten mit zumutbaren Anstrengungen intakt. 2.4.3. Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine leichte Intelli- genzminderung, eine rezidivierende mittelgradige Depression sowie eine -9- psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (VA act. 215 f. und 219; vgl. UA act. 148). Der Beschuldigte bringt vor, dass im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea völlige Unklarheit darüber bestünde, welche Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea zur Verfügung stehen und welche Auswirkungen eine solche Ausschaffung auf die Psyche des Be- schuldigten hätte (Plädoyer des Verteidigers S. 9). Unter den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen nur ganz ausserordentli- che Fälle, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass die Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zu- gangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.6). Der Beschuldigte wurde als therapierbar eingestuft (VA act. 217 f.; vgl. auch UA act. 144 f. und 150). Es sei eine geeignete medikamentöse Be- handlung sowie therapeutische Betreuung notwendig (Protokoll S. 12 ff.). Um dies zu gewährleisten, wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Dadurch konnte bereits eine deutliche Stabilisierung der psychotischen Symptomatik erreicht werden (Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 9 und 12; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27. März 2025 S. 2). Zusätzlich soll ein Grundverständnis für die Erkrankung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Medikation vermit- telt sowie der Empfangsraum des Beschuldigten, d.h. seine Wohn- und Arbeitssituation, vorbereitet werden (Protokoll S. 12 f.; Therapieverlaufs- bericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 12; vgl. Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27. März 2025 S. 2). Eine unmittelbar lebensbedrohende Krankheit liegt damit nicht vor. Dennoch wird die Schizophrenie den Beschuldigten sein Leben lang begleiten. Um Rückfälle zu vermeiden, ist insbesondere eine kontinuierliche Medikation unabdingbar (Protokoll S. 12 ff.). Potenziellen Schwierigkeiten beim Zugang zum derzeit verab- reichten Medikament Clozapin im Falle einer Ausweisung nach Eritrea könnten durch den Einsatz einer Depotmedikation begegnet werden (vgl. Protokoll S. 13 und 18 f.). Somit ist auch eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschuldigten in Eritrea aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen nicht zu befürchten. Dem Beschuldigten ist aufgrund seiner Erkrankung und der sich hier bietenden Unterstützung ein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dennoch nicht abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2): Einerseits wäre eine Auswei- sung aus der Schweiz und anschliessende Wiedereingliederung in Eritrea mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden. Andererseits - 10 - würde dem Beschuldigten mit der Etablierung eines geeigneten sozialen Empfangsraums in der Schweiz – namentlich der erforderlichen betreuenden Strukturen, eines professionellen Helfernetzes sowie einer stabilen Tagesstruktur – eine umfassende Unterstützung gewährleistet werden (vgl. Protokoll S. 13; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 7). 2.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Integration des Beschuldigten in persönlicher, gesellschaftlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht zwar als unterdurchschnittlich und wenig geglückt zu bezeichnen ist und ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat grundsätzlich zumutbar wäre. Dennoch ist dem Beschuldigten ein hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen. Aufgrund seiner über 16- jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gilt der Beschuldigte als «long- term immigrant», sodass eine Ausweisung nach den in den Urteilen des EGMR genannten Empfehlungen grundsätzlich nur noch bei einer Verur- teilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren in Betracht käme (Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Zudem ist der Beschuldigte sprachlich gut integriert, hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und pflegt eine enge Beziehung zu seiner Mutter und seinen drei Geschwistern, die ebenfalls hier ansässig sind. Das persönliche Interesse an einem Verbleib in der Schweiz wiegt angesichts der psychischen Erkrankung und der sich hier bietenden Unterstützung umso schwerer. In einer Gesamt- würdigung der Umstände ist daher ein schwerer persönlicher Härtefall, wenn auch knapp, zu bejahen. 2.5. Hinsichtlich der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz und den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib ergibt sich Folgendes: Angesichts der Vielzahl der Vorstrafen, der damit verbundenen Nichtbe- währung, der vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten, für die der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, der zunehmenden Schwere der begangenen Delikte und der immer wieder gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist zum heutigen Zeitpunkt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und dem- zufolge von einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen (siehe vorstehend; vgl. auch Therapieverlaufs- bericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 13). Wird ein Beschuldigter, wie vorliegend, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt, bedarf es aussergewöhnlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an - 11 - einer Landesverweisung überwiegt («Zweijahresregel»; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; jeweils mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass die Anlasstaten des Beschuldigten (wie auch seine Vorstrafen und seine weiteren Auffälligkeiten im Sozialverhalten) in einem engen Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung aus dem schizophrenen Formenkreis stehen und deshalb eine stationäre Massnah- me nach Art. 59 StGB angeordnet worden ist. Es wird erwartet, dass durch die Massnahme der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (vorinstanzliches Urteil E. 11.8; VA act. 218; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 3). Diese Massnahme ist erfolgreich angelaufen und hat zu einer deutlichen psychopathologischen Stabilisierung geführt. Eine medikamentöse Einstellung sowie eine engmaschige therapeutische Be- handlung bleiben weiterhin erforderlich (Protokoll S. 12 und 14; Therapie- verlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 9 und 12; Therapie- verlaufsbericht der PDAG vom 27. März 2025 S. 2). In den Stufen, welche die Belastungs- und Kooperationsfähigkeit erproben, befindet sich der Beschuldigte auf Stufe 2 von 9 (Protokoll S. 5 und 13) und bei Fortführung der Behandlung besteht derzeit ein mittelgradiges Rückfallrisiko (Therapie- verlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 13). Neben der Vermit- tlung eines Grundverständnisses für die Erkrankung, die Behandlungsmö- glichkeiten und die Medikation, ist auch die Vorbereitung eines geeigneten Empfangsraums erforderlich. Mit dem Rückzug seines Antrags auf eine ambulante Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung signalisierte der Beschuldigte seine Bereitschaft, die stationäre Massnahme weiterzu- verfolgen, um eine vollständige Remission der deliktrelevanten Sympto- matik zu erreichen. Die Sachverständige hält das Erreichen der weiteren Stufen sodann auch für realistisch (Protokoll S. 13 f.). Mithin ist davon auszugehen, dass die therapeutische Behandlung bei weiterhin positivem Verlauf eine weitere Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten zur Folge haben wird, sodass nach Abschluss der stationären Massnahme eine günstige Legalprognose gestellt werden kann (Protokoll S. 15). Nach Abschluss der Massnahme ist somit nicht mehr von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. Unter diesen Umständen ist von aussergewöhnlichen Umständen und einem entsprechend hohen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, zumal er fast sein gesamtes Leben in der Schweiz verbracht hat und zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt. Er hat seinen Lebensmittelpunkt und seine familiären Kontakte zu seiner Mutter und seinen Schwestern in der Schweiz und ist hier auch – trotz unterdurchschnittlicher bzw. wenig geglückter Integration – verwurzelt; jedenfalls ist nicht ersichtlich, wo er sonst verwurzelt sein sollte. Damit überwiegen die insgesamt sehr hohen persönlichen Interessen des Be- schuldigten unter Berücksichtigung der bereits begonnenen Massnahme und der Rechtsprechung des EGMR die hohen öffentlichen Interessen an - 12 - einer Wegweisung aus der Schweiz knapp. Die Berufung des Beschul- digten erweist sich in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten im Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Berufung (teilweise) zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als dass von einer Landesverweisung abgesehen wird. Hingegen unterliegt er hinsichtlich der erst im Berufungsverfahren erfolgten Rückzüge der übrigen mit Berufungserklärung gestellten Anträge. Bei diesem Verfahrens- ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Haupt- und Ergänzungsgutachtens durch die Sachver- ständige Dr. med. E._____ beziehen sich auf die Frage der thera- peutischen Massnahme. Da der Beschuldigte in diesem Punkt unterliegt, sind ihm die Gutachterkosten von Fr. 3'902.80 vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, zuzüglich der Dauer der Berufungsverhand- lung, mit gerundet Fr. 5'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist vom Beschuldigten aus- gangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Renate Senn, wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2024 aus ihrem Mandat entlassen. Nachdem die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren sistiert worden war, die amtliche Verteidigerin sich anschliessend nicht hat vernehmen lassen und auch kein im Berufungsverfahren vor Obergericht angefallener, entschädigungspflichtiger Aufwand ersichtlich ist, ist ihr für das Berufungs- verfahren vor Obergericht keine Entschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf ¼ seiner bis zur Ge- währung der amtlichen Verteidigung per 3. März 2025 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren angefallenen Aufwendungen, die – mangels eingereichter Kostennote – ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt werden, wobei die Entschädigung von ¼, d.h. Fr. 500.00, dem bis zur Einsetzung als amtlicher Verteidiger frei - 13 - mandatierten Wahlverteidiger zusteht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO). 3.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person nur teil- weise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage jedoch nur abzu- weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehr- kosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4.2 bis 4.4) gemäss Anklage verurteilt. Die mehrfachen Beschimpfungen bilden Teil des Sachverhaltskomplex der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten auszu- machen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollum- fänglich aufzuerlegen. 3.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'472.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.5. Der Beschuldigte hat seine durch den Beizug einer (zusätzlichen) Wahl- verteidigung angefallenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4.2. bis 4.4) wird eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.1); - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Bestim- mungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 982 Tagen (25. August 2022 bis 2. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die stationäre Massnahme angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK abgesehen. - 15 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Schadenersatz von Fr. 119.35 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 6.3. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾, mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die im Berufungsverfahren angefallenen Gutachterkosten von Fr. 3'902.80 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem (amtlichen) Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'750.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 31'949.20 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, Rechts- anwältin Renate Senn, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 13'472.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - 8.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 8.4. Die Privatkläger B._____, C._____ und D._____ haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Steiner