bedarf keiner Änderung, da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig.