6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung - 16 -