Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Er weist damit mehrere Vorstrafen betreffend den Strassenverkehr auf, was grundsätzlich als sehr ungünstiges Element zu gewichten ist, zumal die hohe Geldstrafe vom 13. Juli 2018 von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, bereits unbedingt ausgesprochen wurde.