Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft.