5.6.2. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. November 2015 unter anderem wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt.