Die zurückgelegte Strecke ist damit insgesamt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Auch wenn beim Beschuldigten mit Blick auf das zur Schuldfähigkeit Ausgeführte (siehe dazu oben) im Zeitpunkt der Fahrt von einem leichten bis mittleren Rauschzustand ausgegangen werden muss, so verfügte er hinsichtlich seiner Fahrt von S._____ aus doch über ein nicht unerhebliches - 14 -