Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug die Strecke von S._____ nach Q._____, welche knapp 4.5 km lang ist, zurückgelegt. Dazu musste er durch Quartierstrassen und durch U._____ fahren. Auch wenn um ca. 20:45 Uhr ein eher niederes Verkehrsaufkommen bestanden haben dürfe, erforderte die nach Sonnenuntergang angetretene Fahrt doch einige Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Autolenkers. Die zurückgelegte Strecke ist damit insgesamt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren.