Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.5 oder – wie vorliegend – mit 1.62 Promille (Mittelwert, siehe oben) lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang.