5.3. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder alternativ eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das Obergericht an die von der Vorinstanz gewählte Sanktion der Geldstrafe gebunden, da diese gegenüber der Freiheitsstrafe als milder gilt (BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1). Entsprechende Ausführungen zu Wahl der Sanktion erübrigen sich damit.