5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III S. 12 ff.). Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Er verlangt eventualiter jedoch, dass er höchstens zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen sei. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.