Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn vorliegend aufgrund des Rauschzustandes von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre, diese gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB nicht berücksichtigt werden könnte, da der Beschuldigte seine Trunkenheitsfahrt ohne Weiteres vermeiden konnte. Er hat den Entschluss zur Benutzung seines Autos in alkoholisiertem Zustand im Wissen darum getroffen, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums zuvor von seiner Frau und Schwägerin aus einer Bar hat abholen und nach Hause chauffieren lassen. Massnahmen zur Vermeidung einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (Abgabe des Autoschlüssels) hat er dennoch keine getroffen.