Davon erholte er sich ausweislich der Akten jedoch relativ schnell. Um 21:34 / 21:36 Uhr wurde von der Polizei festgestellt, dass sich beim Beschuldigten zunehmend eine normale Kontrolle zeige und dieser eine normale/unauffällige Reaktion, Aussprache und Orientierung habe (UA act. 23). Aufgrund dieser Gesamtumstände bestehen für das Obergericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit beim Entschluss zur Autofahrt und während der Autofahrt hindeuten würden. Ein Arztbericht beim von der Ambulanz ins Spital gebrachten Beschuldigten, der Gegenteiliges nahelegen würde, liegt nicht vor. Eine gutachterliche Abklärung zur Schuldfähigkeit im Sinn von Art.