__ führte, unfallfrei mit seinem Fahrzeug zurücklegen. Dem Zeugen B._____ fiel am Fahrstil des Beschuldigten, der hinter ihm auf den Parkplatz fuhr, offenbar nichts Besonderes auf (vgl. UA act. 42, GA act. 25). Auf dem Parkplatz angekommen, hat der Beschuldigte dann herumgejohlt und einen Zustand präsentiert, wie er bei einer Blutalkoholkonzentration von zwischen 1.31 bis 1.93 Gewichtspromille nicht aussergewöhnlich ist. Erst etwa 15 bis 20 Minuten später (Notruf: 21:12 Uhr) zeigten sich bei ihm weitergehende akute Beschwerden. Davon erholte er sich ausweislich der Akten jedoch relativ schnell.