Der Beschuldigte, der nach dem Barbesuch keinen weiteren Alkohol (oder Drogen) konsumierte, wurde von seiner Ehefrau, seiner Schwägerin und seinen Kollegen als angetrunken bzw. betrunken bezeichnet, jedoch nicht in besonderem Ausmass. Die Ehefrau und Schwägerin machten sich keine Sorgen, obwohl der Beschuldigte von der Garage über einen längeren Zeitraum nicht ins Wohnhaus kam und wofür sie keine Erklärung haben konnten. Der Beschuldigte konnte sodann eine nicht anspruchslose Strecke von knapp 4.5 Kilometern, die durch U._____ führte, unfallfrei mit seinem Fahrzeug zurücklegen.