4.4. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die Untersuchung ergab bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 und maximal 1.93 Gewichtspromille. Diese Werte sprechen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen eine verminderte Schuldfähigkeit, zumal es nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstösst, wenn auf den wahrscheinlicheren Mittelwert von 1.62 Gewichtspromille abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.3.4). Auf der anderen Seite muss das Verhalten des Beschuldigten mit teilweisem Entkleiden und Kollabieren auf dem Parkplatz, doch als auffällig eingestuft werden. Gemäss dem Zeugen B.__