(Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Mit Bezug auf Alkohol zieht die Rechtsprechung ab einer gewissen Blutalkoholkonzentration eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe.