In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG) voraus, wobei in Bezug auf eine qualifizierte Widerhandlung i.d.R. wissentliches und willentliches Handeln erwiesen ist, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 36 zu Art. 91 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2004 vom 23. April 2004 E. 2.3). 4.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar - 10 -