Das Obergericht hat mit Blick auf die gesamte Situation und die glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____, dem anfänglich nur der Beschuldigte aufgefallen ist, bei einer gesamthaften Würdigung keine Zweifel, dass dieser selbst dorthin gefahren ist. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 mit seinem Fahrzeug um ca. 20:45 Uhr von seinem Wohnort in S._____ nach Q._____ gefahren ist. Damit ist der angeklagte Sachverhalt, der im Einzelnen vor den Schranken des Gerichts erstellt wurde und wozu sich der Beschuldigte (bzw. sein Verteidiger) eingehend äussern konnten, erstellt.