Er habe keine Chatverläufe über eine Verabredung und er habe auch keine Nummer auf dem Mobiltelefon gehabt, die ihn im fraglichen Zeitraum angerufen hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Zudem wäre zu erwarten, hätte tatsächlich eine persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der unbekannten Frau, die ihn hinter seinem Fahrzeug liegen hat sehen, bestanden, dass der Beschuldigte zu ihr nähere Angaben machen kann und sich diese Frau um den Beschuldigten, dem es offensichtlich nicht gut ging, gekümmert hätte und nicht einfach weggegangen wäre, nachdem sie den Zeugen B._____ auf den Beschuldigten aufmerksam gemacht hatte.