den Parkplatz in Q._____ gefahren worden und diese soll mit ihm dort möglicherweise ein sexuelles Abenteuer gesucht haben, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschuldigte hat solches nie behauptet. Bei der obergerichtlichen Verhandlung gab er zudem an, er wisse von einer solchen Verabredung nichts. Er habe keine Chatverläufe über eine Verabredung und er habe auch keine Nummer auf dem Mobiltelefon gehabt, die ihn im fraglichen Zeitraum angerufen hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.).