Aufgrund der Aussage von G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause wieder in den Besitz des Fahrzeugschlüssels gekommen ist und in der Folge die Verfügungsgewalt über den VW Passat mit dem Kennzeichen […] hatte. Gleich wie die Haltereigenschaft ist das ein Indiz für seine Täterschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt die Aussage des Zeugen B._____, dem zunächst lediglich der herumjohlende und euphorisch wirkende Beschuldigte auf dem Parkplatz aufgefallen war.