3.2.3. Für das Obergericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei seinen früheren Befragungen nicht angegeben hat, dass er seine Frau in der Shisha-Bar angerufen und diese seinen Transport nach Hause mit der Schwester bewerkstelligt hat. Aufgrund dieses ungewöhnlichen Aussageverhaltens, das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen), sowie der kleineren Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen – gemäss G._____ soll der Beschuldigte auf der Heimfahrt geschlafen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und S. 12), wohingegen D.___