D._____, der vom Obergericht als Zeuge befragt wurde, bestätigte diese Angaben. Zum Zustand des Beschuldigten, als dieser in der Bar nach Hause aufgebrochen sei, sagte D._____, dieser sei angetrunken gewesen. Das sei beim Sprechen bemerkbar gewesen. Er habe jedoch noch aufstehen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20 ff.). 3.2.2.6. C._____ führte in einem undatierten Schreiben aus, der Beschuldigte sei am 22. August 2023 etwa eine Stunde bei ihm im Lokal gewesen, habe -8-