Anlässlich der Befragung als Zeuge im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 24 ff.) führte B._____ auf Nachfrage aus, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte tatsächlich das andere Motorfahrzeug gelenkt habe. Auch habe er nicht beobachten können, wie der Beschuldigt aus dem Fahrzeug gestiegen sei. Dies sei eine Schussfolgerung seinerseits gewesen, da sich – neben der unbekannten Frau – keine anderen Personen oder Motorfahrzeuge auf dem Parkplatz befunden hätten (GA act. 28 f.). Im Übrigen hielt er an den gegenüber der Polizei getätigten Aussagen fest. Er ergänzte diese lediglich insofern, als er weiter vorbrachte, dass er durch den Blick in den Rückspiegel vor dem