3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 ab 19:00 Uhr eine Shisha-Bar in Wettingen besucht hat (UA act. 22). Um 21:12 Uhr ging bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung durch B._____ ein, wonach eine sichtlich betrunkene Person (Beschuldigter) auf einem Parkplatz an der R- Strasse 121 in Q._____ hinter einem Fahrzeug liege (UA act. 23). Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte um 20:45 Uhr eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 bis maximal 1.93 Gewichtspromille aufwies (UA act. 31 f.).