2.3. Die Staatsanwaltschaft überlässt die Beweiswürdigung dem Ermessen des Gerichts. Sie hält aber fest, so oder anders sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Parkplatz gefahren sei. Ein allfälliger Fahrerwechsel (am Wohnort) spiele keine Rolle. Dann auch mit Blick auf die Zeugenaussagen zum Zustand des Beschuldigten an seinem Wohnort sei von einer vorsätzlichen, zumindest eventualvorsätzlichen Fahrt des Beschuldigten auf den Parkplatz auszugehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31 ff.). 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen -5-