Im Rahmen der Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung fest. Er führt ergänzend aus, dass das Gericht die materielle Wahrheit zu ermitteln habe, er bei der Beweiserhebung nicht mitwirken müsse und es nichts Spezielles sei, die Zeugen erst spät im Verfahren anzugeben. Diese bezeugten, dass er nicht von der Shisha-Bar weggefahren sei. Wer die zweite Fahrt später gemacht habe und auf den Parkplatz gefahren sei, sei nicht bekannt. Der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen. Allenfalls sei er für diese zweite Fahrt auch schuldunfähig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 ff. und S. 33 f.).