Dieser habe nicht festgestellt, sondern lediglich angenommen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Motorfahrzeug auf den Parkplatz in Q._____ gelenkt habe. Insbesondere könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die unbekannte Drittperson, welche den Zeugen B._____ auf den hinter seinem eigenen Motorfahrzeug liegenden Beschuldigten aufmerksam gemacht habe, «möglicherweise ein sexuelles Abenteuer» mit dem Beschuldigten eingegangen sei und daher selbst das Fahrzeug gelenkt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.).