Des Weiteren würden die Zeugenaussagen neben anderen Beweisen belegen, dass er – sofern er sich nach der Ankunft bei sich zu Hause tatsächlich wieder an das Steuer gesetzt habe – im Tatzeitpunkt urteilsunfähig und folglich schuldlos gewesen sei, da diese erneute Autofahrt nicht vorhersehbar gewesen sei. Ausserdem wäre er in diesem Zustand gar nicht in der Lage gewesen, bis nach Q._____ zu fahren, ohne zuvor einen Unfall zu verursachen. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen B._____ willkürlich falsch interpretiert. Dieser habe nicht festgestellt, sondern lediglich angenommen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Motorfahrzeug auf den Parkplatz in Q._____ gelenkt habe.