Im Gegensatz zum Zeugen B._____ könnten diese jedoch Angaben zum Sachverhalt vor den Geschehnissen auf den Parkplatz in Q._____ um ca. 21:00 Uhr machen. Die vorgenannten Zeugen (könnten) bezeugen, dass der Beschuldigte nicht selbst von der Shisha-Bar in Wettingen gefahren, sondern von seiner Schwägerin abgeholt worden sei. Des Weiteren würden die Zeugenaussagen neben anderen Beweisen belegen, dass er – sofern er sich nach der Ankunft bei sich zu Hause tatsächlich wieder an das Steuer gesetzt habe – im Tatzeitpunkt urteilsunfähig und folglich schuldlos gewesen sei, da diese erneute Autofahrt nicht vorhersehbar gewesen sei.