und E. II.3.2.2 S. 12). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5 S. 12). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz die Beweise falsch und teilweise willkürlich (nicht) gewürdigt habe. Damit sei nicht nur dessen rechtliches Gehör verletzt, sondern ebenfalls der Sachverhalt insgesamt willkürlich falsch festgestellt worden. So habe es die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht unterlassen, die Entlastungszeugen C._____, D._____, E._____ sowie F._____ anzuhören. -4-