2. 2.1. Die Vorinstanz sah es insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ (Untersuchungsakten [UA] act. 42; Gerichtsakten [GA] act. 25 ff.) sowie des Berichts zur Blutalkoholbestimmung vom 8. September 2023 (UA act. 31 f.) als erstellt an, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 sein Motorfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand von Wettingen bis zum Stillstand des Fahrzeuges an der R-Strasse 121 in Q._____ führte. Die vom Beschuldigten durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Vorbringen (GA act. 35 ff.) wertete sie demgegenüber als reine Schutzbehauptungen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4 S. 8 ff. und E. II.3.2.2 S. 12).