1.2. Insoweit die Staatsanwaltschaft moniert, der Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen sei im vorinstanzlichen Verfahren verspätet erfolgt, hat dies keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO erhebt das Berufungsgericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Dabei ist es unerheblich, ob entsprechende Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellt worden sind.