1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von höchsten 20 Tagessätzen zu verurteilen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).