Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug von Wettingen nach Q._____, obwohl er vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert hatte. Der Beschuldigte wusste, nahm aber zumindest in Kauf und rechnete damit, dass er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration lenkte. Trotzdem trat er die Fahrt an.