Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Januar 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.00. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: Der Beschuldigte hat vorsätzlich in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt.