Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.160 (ST.2024.38; STA.2023.6822) Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1976, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Buchser, […] Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkohol- konzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 12. Januar 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.00. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen: Der Beschuldigte hat vorsätzlich in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug geführt. Nachdem der Beschuldigte am 22.08.2023, ca. 19.00 Uhr, in einer unbekannten Bar in Wettingen Alkohol konsumierte, setzte er sich zu einem unbekannten Zeitpunkt ans Steuer des Personenwagens «VW Passat», […], und fuhr von Wettingen nach Q._____ an die R- Strasse 121. Dort konnte er um ca. 20.45 Uhr durch Passanten hinter dem Fahrzeug auf dem Boden liegend, angetroffen werden. Die ausgerückte Polizei führte beim Beschuldigten daraufhin zwei Atem-Alkoholmessungen durch, welche positiv ausfielen (beide 0.58 mg/l). Die daraufhin angeordnete Blutprobe ergab eine rückgerechnete qualifizierte Blutalkoholkonzentration von minimal 1.31 g/kg. Der Beschuldigte lenkte das Fahrzeug von Wettingen nach Q._____, obwohl er vor Antritt der Fahrt Alkohol konsumiert hatte. Der Beschuldigte wusste, nahm aber zumindest in Kauf und rechnete damit, dass er das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration lenkte. Trotzdem trat er die Fahrt an. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 26. April 2024 unter Kostenfolgen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen. 3.2. Mit Eingabe vom 5. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 22. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. -3- 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 27. September 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von höchsten 20 Tagessätzen zu verurteilen. Das vorinstanzliche Urteil ist somit vollständig angefochten und zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da keine Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Insoweit die Staatsanwaltschaft moniert, der Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen sei im vorinstanzlichen Verfahren verspätet erfolgt, hat dies keinen Einfluss auf das Berufungsverfahren. Gemäss Art. 343 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO erhebt das Berufungsgericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Dabei ist es unerheblich, ob entsprechende Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig gestellt worden sind. 2. 2.1. Die Vorinstanz sah es insbesondere aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ (Untersuchungsakten [UA] act. 42; Gerichtsakten [GA] act. 25 ff.) sowie des Berichts zur Blutalkoholbestimmung vom 8. September 2023 (UA act. 31 f.) als erstellt an, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 sein Motorfahrzeug in einem alkoholisierten Zustand von Wettingen bis zum Stillstand des Fahrzeuges an der R-Strasse 121 in Q._____ führte. Die vom Beschuldigten durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung vorgetragenen Vorbringen (GA act. 35 ff.) wertete sie demgegenüber als reine Schutzbehauptungen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4 S. 8 ff. und E. II.3.2.2 S. 12). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten daher des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig (vorinstanzliches Urteil E. II.3.5 S. 12). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz die Beweise falsch und teilweise willkürlich (nicht) gewürdigt habe. Damit sei nicht nur dessen rechtliches Gehör verletzt, sondern ebenfalls der Sachverhalt insgesamt willkürlich falsch festgestellt worden. So habe es die Vorinstanz insbesondere zu Unrecht unterlassen, die Entlastungszeugen C._____, D._____, E._____ sowie F._____ anzuhören. -4- Im Gegensatz zum Zeugen B._____ könnten diese jedoch Angaben zum Sachverhalt vor den Geschehnissen auf den Parkplatz in Q._____ um ca. 21:00 Uhr machen. Die vorgenannten Zeugen (könnten) bezeugen, dass der Beschuldigte nicht selbst von der Shisha-Bar in Wettingen gefahren, sondern von seiner Schwägerin abgeholt worden sei. Des Weiteren würden die Zeugenaussagen neben anderen Beweisen belegen, dass er – sofern er sich nach der Ankunft bei sich zu Hause tatsächlich wieder an das Steuer gesetzt habe – im Tatzeitpunkt urteilsunfähig und folglich schuldlos gewesen sei, da diese erneute Autofahrt nicht vorhersehbar gewesen sei. Ausserdem wäre er in diesem Zustand gar nicht in der Lage gewesen, bis nach Q._____ zu fahren, ohne zuvor einen Unfall zu verursachen. Die Vorinstanz habe die Aussagen des Zeugen B._____ willkürlich falsch interpretiert. Dieser habe nicht festgestellt, sondern lediglich angenommen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der das Motorfahrzeug auf den Parkplatz in Q._____ gelenkt habe. Insbesondere könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die unbekannte Drittperson, welche den Zeugen B._____ auf den hinter seinem eigenen Motorfahrzeug liegenden Beschuldigten aufmerksam gemacht habe, «möglicherweise ein sexuelles Abenteuer» mit dem Beschuldigten eingegangen sei und daher selbst das Fahrzeug gelenkt habe (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hält der Beschuldigte an seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung fest. Er führt ergänzend aus, dass das Gericht die materielle Wahrheit zu ermitteln habe, er bei der Beweiserhebung nicht mitwirken müsse und es nichts Spezielles sei, die Zeugen erst spät im Verfahren anzugeben. Diese bezeugten, dass er nicht von der Shisha-Bar weggefahren sei. Wer die zweite Fahrt später gemacht habe und auf den Parkplatz gefahren sei, sei nicht bekannt. Der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen. Allenfalls sei er für diese zweite Fahrt auch schuldunfähig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 ff. und S. 33 f.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft überlässt die Beweiswürdigung dem Ermessen des Gerichts. Sie hält aber fest, so oder anders sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf den Parkplatz gefahren sei. Ein allfälliger Fahrer- wechsel (am Wohnort) spiele keine Rolle. Dann auch mit Blick auf die Zeugenaussagen zum Zustand des Beschuldigten an seinem Wohnort sei von einer vorsätzlichen, zumindest eventualvorsätzlichen Fahrt des Beschuldigten auf den Parkplatz auszugehen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 31 ff.). 3. 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen -5- unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 ab 19:00 Uhr eine Shisha-Bar in Wettingen besucht hat (UA act. 22). Um 21:12 Uhr ging bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung durch B._____ ein, wonach eine sichtlich betrunkene Person (Beschuldigter) auf einem Parkplatz an der R- Strasse 121 in Q._____ hinter einem Fahrzeug liege (UA act. 23). Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte um 20:45 Uhr eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 bis maximal 1.93 Gewichts- promille aufwies (UA act. 31 f.). Umstritten und zu prüfen ist hingegen, wie der Beschuldigte am Abend des 22. August 2023 an die R-Strasse 121 in Q._____ gelangt ist. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte selbst, wie in der Anklage dargelegt, das Motorfahrzeug VW Passat mit dem Kennzeichen […] und direkt von einer Bar in Wettingen an die R-Strasse 121 in Q._____ geführt hat. 3.2.2. 3.2.2.1. Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei am 22. August 2023 führte der Beschuldigte aus, er wisse gar nicht mehr, dass er eingestiegen sei. Er wisse nur, dass er in der Bar bezahlt habe. Er habe nach Hause gewollt (vgl. UA act. 26). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von dem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch (vgl. GA act. 30 ff.). Vor Obergericht gab der Beschuldigte an, er habe um ca. 19:30 Uhr seine Frau angerufen, dass sie ihn abholen kommen solle. Um ca. 20.00 Uhr sei sie mit ihrer Schwester, der Schwägerin des Beschuldigten, gekommen. Er habe der Schwägerin den Schlüssel gegeben, er sei auf der Beifahrerseite eingestiegen und sie seien losgefahren. Mehr wisse er nicht. Er habe keine Ahnung, wie er dann auf den Parkplatz gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). -6- 3.2.2.2. Als Auskunftsperson am Tag des Ereignisses von der Polizei befragt, sagte B._____ aus, dass er auf der Fahrt von Birmenstorf nach Q._____ um 20:57 Uhr einen Anruf erhalten und in der Folge auf dem Parkplatz an der R-Strasse 121 in Q._____ angehalten habe. Ein Personenwagen sei unmittelbar hinter ihm ebenfalls auf den Parkplatz gefahren und habe zunächst ausserhalb eines Parkfeldes angehalten. Nach ca. fünf Minuten sei das andere Motorfahrzeug auf ein Parkfeld gefahren und der sehr euphorisch wirkende Lenker ausgestiegen. Nachdem er, B._____, ca. 20 Minuten am Telefon verbracht habe, sei eine Passantin zu ihm gekommen und habe ihn darauf hingewiesen, dass hinter dem anderen Motorfahrzeug eine Person liege. Er sei darauf zu der ihm gemeldeten Person gegangen, bei welcher es sich um den von ihm zuvor ausgemachten Lenker des anderen Motorfahrzeuges gehandelt habe. Dieser sei bei Bewusstsein lediglich in Unterwäsche bekleidet und ohne Schuhe hinter dem anderen Motorfahrzeug gelegen. Weiter habe er nach Alkohol und Urin gerochen (vgl. UA act. 42). Anlässlich der Befragung als Zeuge im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (GA act. 24 ff.) führte B._____ auf Nachfrage aus, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte tatsächlich das andere Motorfahrzeug gelenkt habe. Auch habe er nicht beobachten können, wie der Beschuldigt aus dem Fahrzeug gestiegen sei. Dies sei eine Schussfolgerung seinerseits gewesen, da sich – neben der unbekannten Frau – keine anderen Personen oder Motorfahrzeuge auf dem Parkplatz befunden hätten (GA act. 28 f.). Im Übrigen hielt er an den gegenüber der Polizei getätigten Aussagen fest. Er ergänzte diese lediglich insofern, als er weiter vorbrachte, dass er durch den Blick in den Rückspiegel vor dem Abbiegen auf den Parkplatz gesehen habe, dass das andere Motorfahrzeug unmittelbar nach ihm ebenfalls die Strasse verlassen habe (GA act. 27). Zudem präzisierte er, dass der Beschuldigte sich bereits ausserhalb des anderen Motorfahrzeuges befunden habe, als er zwischendurch sein eigenes Motorfahrzeug zum Rauchen verlassen habe. Der Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt wild gestikuliert und «hurra» sowie weitere Ausdrücke dieser Art gerufen, so dass es den Anschein erweckt habe, dass er etwas zu feiern habe (GA act. 25 f. und 28). Er, B._____, habe diesem Gebaren jedoch keine grosse Aufmerksamkeit geschenkt, es sei erst «interessant geworden», als die Frau ihn auf die hinter dem Fahrzeug liegende Person aufmerksam gemacht habe (GA act. 28). 3.2.2.3. Im Schreiben vom 15. September 2023 legte G._____ dar, sie habe ihren Schwager, den Beschuldigten, am 22. August 2023 von einer Shisha-Bar mit dessen Auto abgeholt. Danach habe dieser angegeben, sich umziehen -7- zu wollen und sich in die Garage begeben. Was sich daraufhin ereignet habe, wisse sie nicht (GA act. 45). G._____ wurde am 27. September 2024 vom Obergericht als Zeugin befragt. Sie bestätigte, dass sie den Beschuldigten am fraglichen Tag von der Shisha-Bar nach Hause gefahren habe. Sie und ihre Schwester seien zusammen dorthin gefahren, nachdem diese von ihrem Mann dazu telefonisch gebeten worden sei. Sie habe dann den Beschuldigten in dessen Fahrzeug nach Hause gefahren. Der Beschuldigte habe sich zu Hause in der Garage umziehen wollen, weshalb sie ihm den Schlüssel(- bund) zurückgegeben habe. Sie und ihre Schwester seien nach oben gegangen. Er sei betrunken gewesen. Sie hätte aber das Gefühl gehabt, man könne ihn dort (in der Garage) lassen, es habe dort ja auch ein Sofa. Er sei in der Garage langsam gelaufen, aber ganz normal gewesen. Sie hätten nicht bemerkt, dass der Beschuldigte (dann) nicht mehr da gewesen sei, bis irgendwann das Mobiltelefon der Schwester geklingelt habe und sie ihn (im Spital) abholen sollte. Zwischenzeitlich sei niemand nach ihm unten in der Garage schauen gegangen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). 3.2.2.4. F._____, die Ehefrau des Beschuldigten, bestätigte die Angaben ihrer Schwester. Zum Zustand des Beschuldigten bei der Bar und zu Hause sagte sie, dieser sei normal gewesen, sie habe ihn aber nicht gross gesehen. Es sei schon betrunken gewesen, aber es sei nicht so schlimm gewesen, dass er nicht mehr habe laufen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 ff.). 3.2.2.5. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 gab D._____ an, er sei mit dem Beschuldigten am 22. August 2023 in einer Shisha-Bar in Wettingen gewesen. Er habe dem Beschuldigten, der mehrere Drinks zu sich genommen habe, angeboten diesen nach Hause zu fahren. Das habe dieser jedoch abgelehnt, da ihn jemand nach Hause fahren würde. Als er (D._____) auf der Autobahn überholt worden sei, habe er den Beschuldigten als Beifahrer gesehen (GA act. 43). D._____, der vom Obergericht als Zeuge befragt wurde, bestätigte diese Angaben. Zum Zustand des Beschuldigten, als dieser in der Bar nach Hause aufgebrochen sei, sagte D._____, dieser sei angetrunken gewesen. Das sei beim Sprechen bemerkbar gewesen. Er habe jedoch noch aufstehen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20 ff.). 3.2.2.6. C._____ führte in einem undatierten Schreiben aus, der Beschuldigte sei am 22. August 2023 etwa eine Stunde bei ihm im Lokal gewesen, habe -8- mehrere Drinks konsumiert und betrunken gewirkt, weshalb er ihm angeboten habe, ihn nach Hause zu fahren. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er abgeholt werde. Kurze Zeit später habe er einen silbernen Wagen vorbeifahren sehen. Der Beschuldigte sei nicht am Steuer gewesen (GA act. 44). C._____, der Besitzer der Shisha-Bar, bestätigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung. Der Beschuldigte sei an diesem Abend normal gewesen, etwas betrunken, aber nicht besoffen. Er habe noch laufen können (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 ff.). 3.2.3. Für das Obergericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte bei seinen früheren Befragungen nicht angegeben hat, dass er seine Frau in der Shisha-Bar angerufen und diese seinen Transport nach Hause mit der Schwester bewerkstelligt hat. Aufgrund dieses ungewöhnlichen Aussage- verhaltens, das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen), sowie der kleineren Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen – gemäss G._____ soll der Beschuldigte auf der Heimfahrt geschlafen haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 und S. 12), wohingegen D._____ berichtete, dieser habe ihm bei dieser Nachhausfahrt vom Beifahrersitz aus beim Überholen gewunken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 und S. 24) – bestehen nicht unerhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte effektiv von der Schwägerin nach Hause gefahren wurde. Auf der anderen Seite ist aber auch zu konstatieren, dass von vier Zeugen bestätigt wurde, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug an diesem Abend nicht gelenkt, nachdem er die Shisha-Bar verlassen habe. Daher ist im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass er von seiner Schwägerin in der Shisha-Bar abgeholt wurde und diese ihn nach Hause gefahren hat. Damit ist jedoch noch nicht geklärt, wie das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Parkplatz in Q._____ gekommen ist. Der Beschuldigte hat dazu keine Angaben gemacht und auch die Ehefrau sowie die Schwägerin konnten nicht erklären, wie das Auto auf den Parkplatz gekommen ist. Aufgrund der Aussage von G._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei sich zu Hause wieder in den Besitz des Fahrzeugschlüssels gekommen ist und in der Folge die Verfügungsgewalt über den VW Passat mit dem Kennzeichen […] hatte. Gleich wie die Haltereigenschaft ist das ein Indiz für seine Täterschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt die Aussage des Zeugen B._____, dem zunächst lediglich der herumjohlende und euphorisch wirkende Beschuldigte auf dem Parkplatz aufgefallen war. Für die Spekulationen der Verteidigung, der Beschuldigte sei von einer unbekannten Drittperson von sich zu Hause auf -9- den Parkplatz in Q._____ gefahren worden und diese soll mit ihm dort möglicherweise ein sexuelles Abenteuer gesucht haben, finden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschuldigte hat solches nie behauptet. Bei der obergerichtlichen Verhandlung gab er zudem an, er wisse von einer solchen Verabredung nichts. Er habe keine Chatverläufe über eine Verabredung und er habe auch keine Nummer auf dem Mobiltelefon gehabt, die ihn im fraglichen Zeitraum angerufen hätte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Zudem wäre zu erwarten, hätte tatsächlich eine persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der unbekannten Frau, die ihn hinter seinem Fahrzeug liegen hat sehen, bestanden, dass der Beschuldigte zu ihr nähere Angaben machen kann und sich diese Frau um den Beschuldigten, dem es offensichtlich nicht gut ging, gekümmert hätte und nicht einfach weggegangen wäre, nachdem sie den Zeugen B._____ auf den Beschuldigten aufmerksam gemacht hatte. Das Obergericht hat mit Blick auf die gesamte Situation und die glaubhaften Aussagen des Zeugen B._____, dem anfänglich nur der Beschuldigte aufgefallen ist, bei einer gesamthaften Würdigung keine Zweifel, dass dieser selbst dorthin gefahren ist. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte am 22. August 2023 mit seinem Fahrzeug um ca. 20:45 Uhr von seinem Wohnort in S._____ nach Q._____ gefahren ist. Damit ist der angeklagte Sachverhalt, der im Einzelnen vor den Schranken des Gerichts erstellt wurde und wozu sich der Beschuldigte (bzw. sein Verteidiger) eingehend äussern konnten, erstellt. 4. 4.1. Des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, d.h. mit einer Blutalkohol- konzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr bzw. einer Atemalkohol- konzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 lit. a und b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]), ein Motorfahrzeug führt. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG) voraus, wobei in Bezug auf eine qualifizierte Wider- handlung i.d.R. wissentliches und willentliches Handeln erwiesen ist, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 36 zu Art. 91 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6S.4/2004 vom 23. April 2004 E. 2.3). 4.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar - 10 - (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Mit Bezug auf Alkohol zieht die Rechtsprechung ab einer gewissen Blutalkohol- konzentration eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuld- fähigkeit aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine Orientierungshilfe. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille ist demgegenüber in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1050/2021 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). Diese Vermutungen können im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich das Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psychopathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkohol- gewöhnung und weiteren Umständen abhängt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2; 6B_499/2023 vom 5. Mai 2023 E. 1.1.3). 4.3. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte sein Motorfahrzeug von der T-Strasse 13 in S._____ an die R-Strasse 121 in Q._____ geführt. Die von der Staatsanwaltschaft in der Tatnacht angeordneten Blutprobe (UA act. 24 und 29 f.) hat beim Beschuldigten für den massgeblichen Zeitraum eine minimale Blutalkoholkonzentration von 1.31 Gewichtspromille ergeben (UA act. 31 f.). Somit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille deutlich über- schritten hat. Er wusste, dass er in der Shisha-Bar mehrere alkoholhaltige Getränke konsumiert hatte und nicht mehr fahren durfte. Ansonsten hätte er den Fahrdienst von der Shisha-Bar nicht organisiert. Aufgrund dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht daran zweifeln, den gesetzlichen - 11 - Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille klar überschritten zu haben. Indem er trotz dieses Wissens sein Motorfahrzeug an die R-Strasse 121 in Q._____ lenkte, erfüllte er den ihm vorgeworfenen Tatbestand vor-sätzlich. 4.4. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die Untersuchung ergab bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.31 und maximal 1.93 Gewichtspromille. Diese Werte sprechen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen eine verminderte Schuld- fähigkeit, zumal es nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstösst, wenn auf den wahrscheinlicheren Mittelwert von 1.62 Gewichtspromille abgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.3.4). Auf der anderen Seite muss das Verhalten des Beschuldigten mit teilweisem Entkleiden und Kollabieren auf dem Parkplatz, doch als auffällig eingestuft werden. Gemäss dem Zeugen B._____ war der Beschuldigte jedoch nicht bewusstlos (UA act. 42, GA act. 26) und auch wenn Uringeruch festgestellt wurde, bestehen keine Anhaltspunkte, für einen völligen Kontrollverlust mit Einnässen. Zu berücksichtigen ist ferner auch der gesamte Geschehensablauf. Der Beschuldigte, der nach dem Barbesuch keinen weiteren Alkohol (oder Drogen) konsumierte, wurde von seiner Ehefrau, seiner Schwägerin und seinen Kollegen als angetrunken bzw. betrunken bezeichnet, jedoch nicht in besonderem Ausmass. Die Ehefrau und Schwägerin machten sich keine Sorgen, obwohl der Beschuldigte von der Garage über einen längeren Zeitraum nicht ins Wohnhaus kam und wofür sie keine Erklärung haben konnten. Der Beschuldigte konnte sodann eine nicht anspruchslose Strecke von knapp 4.5 Kilometern, die durch U._____ führte, unfallfrei mit seinem Fahrzeug zurücklegen. Dem Zeugen B._____ fiel am Fahrstil des Beschuldigten, der hinter ihm auf den Parkplatz fuhr, offenbar nichts Besonderes auf (vgl. UA act. 42, GA act. 25). Auf dem Parkplatz angekommen, hat der Beschuldigte dann herumgejohlt und einen Zustand präsentiert, wie er bei einer Blutalkoholkonzentration von zwischen 1.31 bis 1.93 Gewichtspromille nicht aussergewöhnlich ist. Erst etwa 15 bis 20 Minuten später (Notruf: 21:12 Uhr) zeigten sich bei ihm weitergehende akute Beschwerden. Davon erholte er sich ausweislich der Akten jedoch relativ schnell. Um 21:34 / 21:36 Uhr wurde von der Polizei festgestellt, dass sich beim Beschuldigten zunehmend eine normale Kontrolle zeige und dieser eine normale/unauffällige Reaktion, Aussprache und Orientierung habe (UA act. 23). Aufgrund dieser Gesamtumstände bestehen für das Obergericht keine hinreichenden Anhaltspunkte, die auf eine verminderte Schuldfähigkeit beim Entschluss zur Autofahrt und während der Autofahrt hindeuten würden. Ein Arztbericht beim von der Ambulanz ins Spital gebrachten Beschuldigten, der Gegenteiliges nahelegen würde, liegt nicht vor. Eine gutachterliche Abklärung zur Schuldfähigkeit im Sinn von Art. 20 StGB ist hier nicht nötig, sind davon doch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. - 12 - Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn vorliegend aufgrund des Rauschzustandes von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre, diese gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB nicht berücksichtigt werden könnte, da der Beschuldigte seine Trunkenheitsfahrt ohne Weiteres vermeiden konnte. Er hat den Entschluss zur Benutzung seines Autos in alkoholisiertem Zustand im Wissen darum getroffen, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums zuvor von seiner Frau und Schwägerin aus einer Bar hat abholen und nach Hause chauffieren lassen. Massnahmen zur Vermeidung einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (Abgabe des Autoschlüssels) hat er dennoch keine getroffen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III S. 12 ff.). Der Beschuldigte setzt sich in seiner Berufung mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht auseinander. Er verlangt eventualiter jedoch, dass er höchstens zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu verurteilen sei. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder alternativ eine Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) vor. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist das Obergericht an die von der Vorinstanz gewählte Sanktion der Geldstrafe gebunden, da diese gegenüber der Freiheitsstrafe als milder gilt (BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1). Entsprechende Ausführungen zu Wahl der Sanktion erübrigen sich damit. Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des - 13 - Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). 5.4. Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (FAHRNI/HEIMGARNTER, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N. 6 zu Art. 91 SVG). Da es keine lineare Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung zur Blutalkoholkonzentration gibt, steht im Rahmen der Strafzumessung bei der Feststellung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung der Verkehrssicherheit als betroffenes Rechtsgut im Sinne von Art. 47 StGB der psychopathologische Zustand (der Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt, im Vordergrund (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1b betr. Schuldfähigkeit). Es wäre deshalb verfehlt, im Sinne eines Tarifs allein auf das Kriterium der Blutalkoholkonzentration abzustellen. Das bedeutet nicht, dass der Blut- alkoholkonzentration bei der Verschuldensbemessung überhaupt keine Bedeutung zukommen würde, was sich bereits daraus ergibt, dass bei der Frage, ob eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und somit ein Vergehen und nicht bloss eine Übertretung vorliegt, ausschliesslich auf die Blutalkoholkonzentration abgestellt wird. Es ist auch nicht unbedeutend, ob jemand ein Motorfahrzeug mit 0.5 oder – wie vorliegend – mit 1.62 Promille (Mittelwert, siehe oben) lenkt. Konkrete Feststellungen über die Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungs- fähigkeit und die daraus resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit haben bei der Verschuldenszumessung jedoch den Vorrang. Der Beschuldigte hat mit seinem Fahrzeug die Strecke von S._____ nach Q._____, welche knapp 4.5 km lang ist, zurückgelegt. Dazu musste er durch Quartierstrassen und durch U._____ fahren. Auch wenn um ca. 20:45 Uhr ein eher niederes Verkehrsaufkommen bestanden haben dürfe, erforderte die nach Sonnenuntergang angetretene Fahrt doch einige Anforderungen an die Aufmerksamkeit eines Autolenkers. Die zurück- gelegte Strecke ist damit insgesamt keinesfalls als gefahrenlos zu qualifizieren. Entsprechend schwer wiegt die aus der Trunkenheitsfahrt resultierende Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. von Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten. Auch wenn beim Beschuldigten mit Blick auf das zur Schuldfähigkeit Ausgeführte (siehe dazu oben) im Zeitpunkt der Fahrt von einem leichten bis mittleren Rauschzustand ausgegangen werden muss, so verfügte er hinsichtlich seiner Fahrt von S._____ aus doch über ein nicht unerhebliches - 14 - Mass an Entscheidungsfreiheit. Der Beschuldigte hat mit seiner Trunken- heitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Es ist denn auch überhaupt kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er sich – nachdem er sich von der Shisha-Bar von seiner Frau und Schwägerin hat abholen und nach Hause chauffieren lassen – in sein Auto gesetzt und damit nach Q._____ gefahren ist. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die Normen der Strassenverkehrsgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbarer Erscheinungsformen von Fahrunfähigkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dafür wäre – zumal die Täterkomponente aufgrund der im Strafregister eingetragenen Vorstrafe wegen anderer Delikte, u.a. auch gegen das Strassenverkehrsrecht, leicht straferhöhend zu berücksichtigen wäre (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz am unteren Ende des Strafrahmens liegende bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen. Eine Erhöhung der Geldstrafe kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sein Bewenden hat. 5.5. Die Vorinstanz hat den Tagessatz unter Berücksichtigung eines Monatseinkommens des Beschuldigten von durchschnittlich Fr. 5'500.00 sowie der Unterstützungspflicht für seine beiden Kinder (vgl. UA act. 27) auf Fr. 110.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. III.2.2 S. 16). Das Einkommen des Beschuldigten hat sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung nicht vermindert. Es hat daher beim Tagessatz von Fr. 110.00 sein Bewenden. 5.6. 5.6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; BGE 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein rele- - 15 - vantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 5.6.2. Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. November 2015 unter anderem wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2017 wurde er durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'200.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2018 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erneut der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Er weist damit mehrere Vorstrafen betreffend den Strassenverkehr auf, was grundsätzlich als sehr ungünstiges Element zu gewichten ist, zumal die hohe Geldstrafe vom 13. Juli 2018 von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, bereits unbedingt ausgesprochen wurde. Dem Beschuldigten bereitet es, wie die Vorstrafen belegen, offensichtlich Mühe, sich im Strassenverkehr rechtmässig zu verhalten, was sich auch in den zahlreichen verfügten Administrativmassnahmen widerspiegelt (vgl. UA act. 10). Die nötigen Lehren hat er daraus nicht gezogen. Daran ändern die stabilen familiären Verhältnisse nichts, haben diese ihn doch auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. In Anbetracht dieser Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen ist. 5.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, zu verurteilen. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung - 16 - bedarf keiner Änderung, da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 6'600.00, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'015.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Hüsler