2.5. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb darauf gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist. -5- 3. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […]